Allgemeine
Lieferbedingungen

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Per-sonen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines

1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur die nach-

stehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren

Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei

denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die

nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in

Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen

abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den

Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedür-

fen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.3 Nimmt der Besteller unser Angebot nicht innerhalb von zwei

Wochen nach Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt.

1.4 Diese Bedingungen ersetzen unsere früheren Lieferbedingun-

gen. Sie gelten bis zum Inkrafttreten neuer Lieferbedingungen

auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.

2. Preise

2.1 Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der im Zeitpunkt des

Auftragseingangs gültigen Preise zuzüglich Umsatzsteuer. Eine

Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in

denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Aus-

2.2 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die

Preise „ab Werk“ (Incoterms® 2020).

2.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu

ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhun-

gen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen oder

Materialpreisänderungen eintreten.

2.4 Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware er-

folgt, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst

sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Ver-

packungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von

uns erbrachten Leistung.

3. Lieferung; Lieferfristen;
Verzug

3.1 Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen

setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere

den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefern-

den Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchun-

gen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs-

bedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Vo-

raussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlän-

gern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn

der Lieferer die Verzögerung allein zu vertreten hat.

3.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und

andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B Krieg, ter-

roristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen,

auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, ver-

längern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der

Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen die

uns und unsere Zulieferanten betreffen.

3.3 Sind wir mit unserer Lieferung in Verzug, hat der Besteller auf

unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklä-

ren, ob er auf die Lieferung besteht oder seine anderen Rechte

geltend macht.

3.4 Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der

Lieferung von uns zu vertreten ist.

3.5 Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzöge-

rung der Lieferung gilt Ziffer 9.

3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er

schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berech-

tigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich weiterer
Mehraufwendungen in Höhe von 0,5% des Preises der

Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%

des Preises der Gegenstände der Lieferung ersetzt zu verlan-

gen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Mehraufwen-

dungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Wei-

tergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben

unberührt.

3.7 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zuläs-

sig, es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar.

4. Gefahrübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt FCA Versandstelle des liefernden Werks

(Incoterms® 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes

vereinbart ist.

5. Beanstandungen
und Mängelrügen

5.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich,

spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rü-

gen. Andere Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich nach

Entdeckung schriftlich zu rügen.

5.2 Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.

5.3 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die

uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu ver-

langen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein

Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

5.4 Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Sachmangels sind Sachmän-

gelansprüche ausgeschlossen.

6. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen

unerheblicher Mängel nicht verweigern.

7. Sachmängel/Rechtsmängel

7.1 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende

Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1

BGB (Rückgriffsanspruch) zwingend längere Verjährungsfristen

vorschreibt.

7.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt

a) mit dem Zeitpunkt, in dem die Sache in Gebrauch genom-

men wird, d.h. bei Erstausrüstung mit der Erstzulassung, in

den anderen Fällen mit dem Einbau, jedoch spätestens 6

Monate nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang);

b) in allen übrigen Fällen mit der Ablieferung der Sache (Ge-

fahrübergang).

7.3 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungs-

frist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüber-

gangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl

den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

7.4 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht

erneut.

7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbescha-

det etwaiger Schadensersatzansprüche – nach Maßgabe der

gesetzlichen Bestimmungen seine Rücktrittsrechte bzw. Minde-

rungsrechte wahrnehmen.

7.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfül-

lung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den ge-

setzlichen Bestimmungen. Sie sind jedoch insoweit ausge-

schlossen, als sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Ge-

genstand die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als

die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei

denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemä-

ßen Gebrauch.

7.7 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher

Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur

unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Weiterge-

hende Rechte bleiben hiervon unberührt.

7.8 Sachmängel sind nicht

a) natürlicher Verschleiß;

b) Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem

Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung,

Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von

Einbau- und Behandlungsvorschriften oder übermäßiger

Beanspruchung oder Verwendung entstehen;

c) Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund

höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach

dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund

des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Ver-

trag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung

entstehen;

Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware von

fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft

verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächli-

chem Zusammenhang mit der Veränderung steht.

Wir haften nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der

Konstruktion oder der Wahl des Materials beruhen, sofern der

Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben

hat.

7.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur

insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die

gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarun-

gen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat.

7.10 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz von

vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund

von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 9. Weiter-

gehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten An-

sprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln sind ausge-

schlossen.

7.11 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrech-

ten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser

Ziffer 7 entsprechend.

8. Schutz- und Urheberrechte

8.1 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen

Schutzrechten oder Urherberrechten Dritter (im folgenden:

Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht

im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittel-

bar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehören-

den Unternehmens steht oder stand.

8.2. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten

ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutz-

recht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen

Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutsch-

land, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröf-

fentlicht ist.

8.3. Der Besteller hat uns unverzüglich von bekannt werdenden

(angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen

Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen - soweit

möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außerge-

richtlich) zu überlassen.

8.4. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, für das ein Schutzrecht

verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es

so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr ver-

letzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzen-

des gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu

angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist mög-

lich, stehen dem Besteller - sofern er uns die Durchführung ei-

ner Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktritts-

rechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch

uns ein Recht zum Rücktritt zu. Die Regelung der Ziffer 7.9 gilt

entsprechend. Wir behalten uns vor, die nach dieser Ziffer 8.4

Satz 1 uns zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu er-

greifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgül-

tig festgestellt oder von uns anerkannt ist.

8.5. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die

Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er uns nicht in

angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Drit-

ter unterstützt.

8.6. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, wenn die

Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen

des Bestellers gefertigt werden oder die (angebliche) Verlet-

zung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken

mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand

folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die

wir nicht voraussehen konnten.

8.7. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bei Schutz-

rechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer 9.

8.8. Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutz-

rechtsverletzungen gelten die Ziffern 7.1 und 7.2 entspre-

chend.

8.9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregel-

ten Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von

Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.

9. Schadensersatzansprüche

9.1 Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen

Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Scha-

densersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außerver-

traglicher Pflichten nur

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

b) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Le-

bens, des Körpers oder der Gesundheit,

c) wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Halt-

barkeitsgarantie,

d) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten,

e) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaf-

tungsgesetz oder

f) aufgrund sonstiger zwingender Haftung.

9.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertrags-

pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren

Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig-

keit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Kör-

pers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaf-

fenheitsgarantie gehaftet wird.

9.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 9

vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel-

tend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbe-

sondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei

Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder we-

gen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß

§ 823 BGB.

9.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausge-

schlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche

Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Er-

füllungsgehilfen.

9.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist

mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis

zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbin-

dung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.

10.2 Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den unter Eigen-

tumsvorbehalt stehenden Waren erforderlich sind, muss der

Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

10.3 Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung unserer

Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäfts-

betriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Ver-

bindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Siche-

rung unserer in Ziffer 10.1 genannten Ansprüche Miteigentum,

das der Besteller uns schon jetzt

überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterlie-

genden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgelt-

lich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils be-

stimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeug-

nis (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich

USt.) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung ent-

standene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbin-

dung haben.

10.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen

Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvor-

behalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm

aus der Weiterveräußerung unseres Erzeugnisses zustehenden

Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig

davon, ob unser Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht.

Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer

Ansprüche nach Ziffer 10.1. Der Besteller ist zur Einziehung

der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Be-

stellers nach dieser Ziffer 10.4 können wir widerrufen, wenn

der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber

nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät,

seine Zahlung einstellt, oder wenn der Besteller die Eröffnung

des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens

zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir

können die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 10.4 auch

widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Ver-

mögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten

droht oder beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfä-

higkeit oder Überschuldung vorliegt.

10.5 Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schrift-

lich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Mitei-

gentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen

ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine

Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der

Forderungen auszustellen.

10.6 Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigen-

tum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die

an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht be-

rechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen

der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder

Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen.

Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs

Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu

einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet wer-

den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden

können.

10.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten

unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden

wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach

unserer Wahl freigeben.

11. Rücktritt

11.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere

bei Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet unserer sonstigen

vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf

einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.2 Wir sind ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt,

wenn der Besteller seine Zahlungen eingestellt oder die Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Ver-

fahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen bean-

tragt.

11.3 Ohne Nachfristsetzung sind wir auch zum Rücktritt berechtigt,

a) wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermö-

gensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten

droht und hierdurch die Erfüllung einer Zahlungsver-

pflichtung gegenüber uns gefährdet ist, oder

b) beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit

oder der Überschuldung vorliegt.

11.4 Der Besteller hat uns oder unseren Beauftragten nach Erklä-

rung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigen-

tumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und die-

se herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankün-

digung können wir die unter Eigentumsvorbehalt stehenden

Gegenstände zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen

gegen den Besteller anderweitig verwerten.

11.5 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser

Ziffer 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

12. Exportkontrollklausel

12.1 Die Lieferung und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter

dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund

von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmun-

gen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen ent-

gegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen

und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbrin-

gung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Export-

prüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und

Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen

nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht geneh-

migungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile

als nicht geschlossen.

12.2 Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die

Kündigung für uns erforderlich ist zur Einhaltung nationaler

oder internationaler Rechtsvorschriften.

12.3 Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 12.2 ist die Geltendma-

chung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer

Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlos-

sen.

12.4 Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter

(Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie da-

zugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der

Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und

Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung je-

der Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren

Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Export-

kontrollrechts einzuhalten.

13. Geheimhaltung

13.1 Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen

Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebe-

nen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und

sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und so-

weit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von

uns zur Weiterveräußerung durch den Besteller bestimmt wur-

den, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eige-

nen Betrieb des Bestellers nur solchen Personen zur Verfügung

gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise

herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheim-

haltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Ei-

gentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis

dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbs-

mäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle

von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls ein-

schließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und

leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollstän-

dig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

13.2 Wir behalten uns alle Rechte an den in Ziffer 13.1 genannten

Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht

zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten,

Gebrauchsmustern, etc.) vor.

14. Zahlungsbedingungen

14.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung

innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Ab-

zug zu erfolgen. Wir können jedoch die Belieferung auch von

Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-

Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig ma-

chen.

14.2 Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung

zu verrechnen.

14.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ge-

setzliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über

dem aktuellen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung

eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

14.4 Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung

mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden von uns nur er-

füllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als

Zahlung. Die Kosten für das Einlösen des Wechsels oder des

Schecks hat der Besteller zu tragen.

14.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,

auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Ge-

schäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses

Recht wird durch eine Stundung oder die Annahme von Wech-

seln oder Schecks nicht ausgeschlossen.

14.6 Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem

Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestrit-

ten, rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit ent-

scheidungsreif sind.

14.7 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur

insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechts-

kräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungs-

reif sind.

14.8 Im Falle von Überweisungen ist die Verbindlichkeit des Bestel-

lers nur dann erfüllt, wenn die Überweisung auf das von uns

angegebene Konto erfolgt ist.

15. Maße / Gewichte / Modelle

15.1 Maße und Gewichtsangaben in unseren Angeboten und Auf-

tragsbestätigungen stellen nur annähernde Angaben dar. So-

weit für die Berechnung das Gewicht zu Grunde gelegt wird, ist

das von uns ermittelte Gewicht maßgebend.

15.2 Modelle und sonstige Werkzeuge, die wir im Auftrag unserer

Kunden anfertigen, bleiben unser Eigentum, auch wenn dafür

anteilige Kosten berechnet worden sind. Modelle und Werk-

zeuge, die uns gestellt werden, lagern auf Gefahr des Eigen-

tümers und werden von uns weder gegen Feuer noch gegen

Diebstahl versichert. Der Kunde ist für die gießereitechnisch

richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichern-

de Ausführung der von ihm gestellten Modelle und Werkzeuge

selbst und allein verantwortlich.

15.3 Sofern im Zeitraum von 3 Jahren kein Gießeinsatz erfolgt, sind

wir berechtigt, ohne Benachrichtigung unserer Kunden,

uns gehörige Modelle zu verschrotten.

15.4 Bei Modellen, die Eigentum unserer Kunden sind, steht uns

dieses Recht mit Ablauf eines Monats nach vorheriger unwider-

sprochener schriftlicher Benachrichtigung der Eigentümer zu.

15.5 Eine Berechnung von Lagerkosten für unbewegte Modelle

behalten wir uns in jedem Fall ohne zeitliche Begrenzung vor.

16. Allgemeine Bestimmungen

16.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffe-

nen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so

wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht

berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame

Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst

gleichkommende Regelung zu ersetzen.

16.2 Gerichtsstand ist Marburg (für amtsgerichtliche Verfahren das

Amtsgericht in Marburg) oder nach unserer Wahl der Sitz der

Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, wenn der Besteller,

- Kaufmann ist oder

- keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder

- nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz

oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage-

erhebung nicht bekannt ist.

Wir sind auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder

eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist, anzurufen.

16.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller

gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kolli-

sionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen

über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).