Allgemeine
Lieferbedingungen
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Per-sonen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur die nach-
stehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei
denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die
nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedür-
fen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Nimmt der Besteller unser Angebot nicht innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
1.4 Diese Bedingungen ersetzen unsere früheren Lieferbedingun-
gen. Sie gelten bis zum Inkrafttreten neuer Lieferbedingungen
auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.
2. Preise
2.1 Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der im Zeitpunkt des
Auftragseingangs gültigen Preise zuzüglich Umsatzsteuer. Eine
Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in
denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Aus-
2.2 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die
Preise „ab Werk“ (Incoterms® 2020).
2.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhun-
gen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen oder
Materialpreisänderungen eintreten.
2.4 Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware er-
folgt, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst
sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Ver-
packungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von
uns erbrachten Leistung.
3. Lieferung; Lieferfristen;
Verzug
3.1 Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen
setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefern-
den Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchun-
gen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs-
bedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Vo-
raussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlän-
gern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn
der Lieferer die Verzögerung allein zu vertreten hat.
3.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und
andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B Krieg, ter-
roristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen,
auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, ver-
längern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der
Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen die
uns und unsere Zulieferanten betreffen.
3.3 Sind wir mit unserer Lieferung in Verzug, hat der Besteller auf
unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklä-
ren, ob er auf die Lieferung besteht oder seine anderen Rechte
geltend macht.
3.4 Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der
Lieferung von uns zu vertreten ist.
3.5 Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzöge-
rung der Lieferung gilt Ziffer 9.
3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berech-
tigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich weiterer
Mehraufwendungen in Höhe von 0,5% des Preises der
Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%
des Preises der Gegenstände der Lieferung ersetzt zu verlan-
gen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Mehraufwen-
dungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Wei-
tergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben
unberührt.
3.7 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zuläs-
sig, es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar.
4. Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt FCA Versandstelle des liefernden Werks
(Incoterms® 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
5. Beanstandungen
und Mängelrügen
5.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich,
spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rü-
gen. Andere Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich zu rügen.
5.2 Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.
5.3 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die
uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu ver-
langen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein
Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
5.4 Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Sachmangels sind Sachmän-
gelansprüche ausgeschlossen.
6. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7. Sachmängel/Rechtsmängel
7.1 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende
Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1
BGB (Rückgriffsanspruch) zwingend längere Verjährungsfristen
vorschreibt.
7.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt
a) mit dem Zeitpunkt, in dem die Sache in Gebrauch genom-
men wird, d.h. bei Erstausrüstung mit der Erstzulassung, in
den anderen Fällen mit dem Einbau, jedoch spätestens 6
Monate nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang);
b) in allen übrigen Fällen mit der Ablieferung der Sache (Ge-
fahrübergang).
7.3 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungs-
frist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüber-
gangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl
den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
7.4 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht
erneut.
7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbescha-
det etwaiger Schadensersatzansprüche – nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen seine Rücktrittsrechte bzw. Minde-
rungsrechte wahrnehmen.
7.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfül-
lung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den ge-
setzlichen Bestimmungen. Sie sind jedoch insoweit ausge-
schlossen, als sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Ge-
genstand die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei
denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemä-
ßen Gebrauch.
7.7 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Weiterge-
hende Rechte bleiben hiervon unberührt.
7.8 Sachmängel sind nicht
a) natürlicher Verschleiß;
b) Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung,
Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von
Einbau- und Behandlungsvorschriften oder übermäßiger
Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
c) Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund
höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund
des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Ver-
trag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung
entstehen;
Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware von
fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft
verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächli-
chem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
Wir haften nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der
Konstruktion oder der Wahl des Materials beruhen, sofern der
Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben
hat.
7.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarun-
gen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat.
7.10 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz von
vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund
von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 9. Weiter-
gehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten An-
sprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln sind ausge-
schlossen.
7.11 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrech-
ten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser
Ziffer 7 entsprechend.
8. Schutz- und Urheberrechte
8.1 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urherberrechten Dritter (im folgenden:
Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht
im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittel-
bar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehören-
den Unternehmens steht oder stand.
8.2. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten
ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutz-
recht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen
Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutsch-
land, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröf-
fentlicht ist.
8.3. Der Besteller hat uns unverzüglich von bekannt werdenden
(angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen
Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen - soweit
möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außerge-
richtlich) zu überlassen.
8.4. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, für das ein Schutzrecht
verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es
so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr ver-
letzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzen-
des gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist mög-
lich, stehen dem Besteller - sofern er uns die Durchführung ei-
ner Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktritts-
rechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch
uns ein Recht zum Rücktritt zu. Die Regelung der Ziffer 7.9 gilt
entsprechend. Wir behalten uns vor, die nach dieser Ziffer 8.4
Satz 1 uns zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu er-
greifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgül-
tig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
8.5. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er uns nicht in
angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Drit-
ter unterstützt.
8.6. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, wenn die
Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen
des Bestellers gefertigt werden oder die (angebliche) Verlet-
zung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken
mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand
folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die
wir nicht voraussehen konnten.
8.7. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bei Schutz-
rechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer 9.
8.8. Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutz-
rechtsverletzungen gelten die Ziffern 7.1 und 7.2 entspre-
chend.
8.9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregel-
ten Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von
Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
9. Schadensersatzansprüche
9.1 Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen
Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Scha-
densersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außerver-
traglicher Pflichten nur
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Le-
bens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Halt-
barkeitsgarantie,
d) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten,
e) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaf-
tungsgesetz oder
f) aufgrund sonstiger zwingender Haftung.
9.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
keit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaf-
fenheitsgarantie gehaftet wird.
9.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 9
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel-
tend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbe-
sondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder we-
gen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB.
9.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausge-
schlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Er-
füllungsgehilfen.
9.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis
zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbin-
dung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.
10.2 Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den unter Eigen-
tumsvorbehalt stehenden Waren erforderlich sind, muss der
Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung unserer
Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäfts-
betriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Ver-
bindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Siche-
rung unserer in Ziffer 10.1 genannten Ansprüche Miteigentum,
das der Besteller uns schon jetzt
überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterlie-
genden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgelt-
lich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils be-
stimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeug-
nis (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich
USt.) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung ent-
standene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbin-
dung haben.
10.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvor-
behalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm
aus der Weiterveräußerung unseres Erzeugnisses zustehenden
Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig
davon, ob unser Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht.
Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer
Ansprüche nach Ziffer 10.1. Der Besteller ist zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Be-
stellers nach dieser Ziffer 10.4 können wir widerrufen, wenn
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät,
seine Zahlung einstellt, oder wenn der Besteller die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens
zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir
können die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 10.4 auch
widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Ver-
mögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten
droht oder beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfä-
higkeit oder Überschuldung vorliegt.
10.5 Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schrift-
lich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Mitei-
gentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen
ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine
Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der
Forderungen auszustellen.
10.6 Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigen-
tum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die
an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht be-
rechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen
der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder
Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen.
Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs
Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu
einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet wer-
den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden
können.
10.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten
unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden
wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach
unserer Wahl freigeben.
11. Rücktritt
11.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet unserer sonstigen
vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11.2 Wir sind ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt,
wenn der Besteller seine Zahlungen eingestellt oder die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Ver-
fahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen bean-
tragt.
11.3 Ohne Nachfristsetzung sind wir auch zum Rücktritt berechtigt,
a) wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermö-
gensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten
droht und hierdurch die Erfüllung einer Zahlungsver-
pflichtung gegenüber uns gefährdet ist, oder
b) beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit
oder der Überschuldung vorliegt.
11.4 Der Besteller hat uns oder unseren Beauftragten nach Erklä-
rung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigen-
tumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und die-
se herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankün-
digung können wir die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenstände zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen
gegen den Besteller anderweitig verwerten.
11.5 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser
Ziffer 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
12. Exportkontrollklausel
12.1 Die Lieferung und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter
dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund
von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmun-
gen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen ent-
gegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen
und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbrin-
gung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Export-
prüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und
Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen
nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht geneh-
migungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile
als nicht geschlossen.
12.2 Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die
Kündigung für uns erforderlich ist zur Einhaltung nationaler
oder internationaler Rechtsvorschriften.
12.3 Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 12.2 ist die Geltendma-
chung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer
Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlos-
sen.
12.4 Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter
(Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie da-
zugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der
Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und
Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung je-
der Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren
Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Export-
kontrollrechts einzuhalten.
13. Geheimhaltung
13.1 Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen
Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebe-
nen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und
sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und so-
weit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von
uns zur Weiterveräußerung durch den Besteller bestimmt wur-
den, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eige-
nen Betrieb des Bestellers nur solchen Personen zur Verfügung
gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise
herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheim-
haltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Ei-
gentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis
dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbs-
mäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle
von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls ein-
schließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und
leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollstän-
dig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
13.2 Wir behalten uns alle Rechte an den in Ziffer 13.1 genannten
Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht
zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten,
Gebrauchsmustern, etc.) vor.
14. Zahlungsbedingungen
14.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Ab-
zug zu erfolgen. Wir können jedoch die Belieferung auch von
Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-
Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig ma-
chen.
14.2 Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung
zu verrechnen.
14.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ge-
setzliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem aktuellen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
14.4 Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung
mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden von uns nur er-
füllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Die Kosten für das Einlösen des Wechsels oder des
Schecks hat der Besteller zu tragen.
14.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Ge-
schäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses
Recht wird durch eine Stundung oder die Annahme von Wech-
seln oder Schecks nicht ausgeschlossen.
14.6 Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem
Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestrit-
ten, rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit ent-
scheidungsreif sind.
14.7 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur
insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechts-
kräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungs-
reif sind.
14.8 Im Falle von Überweisungen ist die Verbindlichkeit des Bestel-
lers nur dann erfüllt, wenn die Überweisung auf das von uns
angegebene Konto erfolgt ist.
15. Maße / Gewichte / Modelle
15.1 Maße und Gewichtsangaben in unseren Angeboten und Auf-
tragsbestätigungen stellen nur annähernde Angaben dar. So-
weit für die Berechnung das Gewicht zu Grunde gelegt wird, ist
das von uns ermittelte Gewicht maßgebend.
15.2 Modelle und sonstige Werkzeuge, die wir im Auftrag unserer
Kunden anfertigen, bleiben unser Eigentum, auch wenn dafür
anteilige Kosten berechnet worden sind. Modelle und Werk-
zeuge, die uns gestellt werden, lagern auf Gefahr des Eigen-
tümers und werden von uns weder gegen Feuer noch gegen
Diebstahl versichert. Der Kunde ist für die gießereitechnisch
richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichern-
de Ausführung der von ihm gestellten Modelle und Werkzeuge
selbst und allein verantwortlich.
15.3 Sofern im Zeitraum von 3 Jahren kein Gießeinsatz erfolgt, sind
wir berechtigt, ohne Benachrichtigung unserer Kunden,
uns gehörige Modelle zu verschrotten.
15.4 Bei Modellen, die Eigentum unserer Kunden sind, steht uns
dieses Recht mit Ablauf eines Monats nach vorheriger unwider-
sprochener schriftlicher Benachrichtigung der Eigentümer zu.
15.5 Eine Berechnung von Lagerkosten für unbewegte Modelle
behalten wir uns in jedem Fall ohne zeitliche Begrenzung vor.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffe-
nen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht
berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.
16.2 Gerichtsstand ist Marburg (für amtsgerichtliche Verfahren das
Amtsgericht in Marburg) oder nach unserer Wahl der Sitz der
Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, wenn der Besteller,
- Kaufmann ist oder
- keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder
- nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt ist.
Wir sind auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder
eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist, anzurufen.
16.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller
gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kolli-
sionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).